STÄRKEN vor Ort - Hof / Lokaler Begleitausschuss / Geschäftsordnung

GESCHÄFTSORDNUNG

Begleitausschuss zum ESF-Bundes-Programm STÄRKEN vor Ort

Vorbemerkung

Der Fachbereich Jugend und Soziales der Stadt Hof ist der federführende Fachbereich innerhalb der Stadtverwaltung im Zusammenhang mit der Umsetzung des ESF-Bundes-Programms STÄRKEN vor Ort auf örtlicher Ebene und unterhält eine lokale Koordinierungsstelle. Gemeinsam mit dem lokalen Netzwerk informiert diese vor Ort über das Programm STÄRKEN vor Ort. Die lokale Koordinierungsstelle übernimmt die Funktion des Kommunikationstransfers innerhalb der Verwaltung und schafft Transparenz über die Informationswege, deren Intensität und Umfang. Die lokale Koordinierungsstelle ermittelt und berät Antragsteller für Mikroprojekte und bearbeitet entsprechende Anträge.

Aufgaben und Funktion des Begleitausschusses

Der Begleitausschuss, der sich entsprechend der Vorgaben der Berliner Servicestelle aus verschiedenen Institutionen, Organisationen und Zielgruppen zusammensetzt, trifft anhand der vorgegebenen Projekttypen und des im lokalen Aktionsplan beschriebenen Handlungskonzeptes die Förderentscheidung über die eingereichten Mikroprojekte.

§ 1
Einberufung

(1) Der Begleitausschuss wird durch die lokale Koordinierungsstelle einberufen. Grundlage für die Ausschussarbeit bilden die allgemeinen Erläuterungen zum ESF-Bundes-Programm STÄRKEN vor Ort, die darin skizzierten Projekttypen und Querschnittthemen sowie der dem Förderantrag zugrundeliegende lokale Aktionsplan, der Untersuchungsbericht Bahnhofsviertel und der Jugendhilfeausschussbeschluss zur Einrichtung des gesonderten Begleitausschusses.
(2) Der Begleitausschuss tagt grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung. Eine Hinzuziehung von externen Personen und Berichterstattern ist möglich.
(3) Die Ankündigung des Sitzungstermins soll möglichst frühzeitig erfolgen.

§ 2
Tagesordnung

(1) Die Festlegung der Tagesordnung erfolgt durch die lokale Koordinierungsstelle. Eine Aufnahme weitere Tagesordnungspunkte zu Beginn der Sitzung ist möglich. Ein entsprechender Beschluss benötigt eine Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 3
Einladung zur Sitzung

(1) Die Ausschussmitglieder werden schriftlich unter Zusendung der Tagesordnung eingeladen. Einladung und Tagesordnung sollen den Mitgliedern fünf Werktage vor dem Sitzungstermin vorliegen.
(2) Mitglieder, die an der Sitzungsteilnahme verhindert sind, verständigen unverzüglich die lokale Koordinierungsstelle und das Koordinationsbüro im Stadtteilbüro. Eine Übertragung des Stimmrechts durch Stellvertreterfunktion ist nicht möglich.

§ 4
Leitung der Sitzung, Eintritt in die Tagesordnung

(1) Vorsitz und Sitzungsleitung obliegt Herrn Klaus Wulf oder dem Vertreter des Fachbereiches Jugend und Soziales.
(2) Über die einzelnen Punkte der Tagesordnung wird in der festgelegten Reihenfolge beraten und abgestimmt.
(3) Der Vorsitzende oder ein Beauftragter trägt den Sachverhalt der einzelnen Tagesordnungspunkte vor.
(4) Mitglieder des Ausschusses sind bei persönlicher oder beruflicher Beteiligung von der Beratung und Abstimmung über einen Tagesordnungspunkt ausgeschlossen. Eine persönliche und berufliche Beteiligung ist vor Beginn der Beratung unaufgefordert mitzuteilen.

§ 5
Beratung der Sitzungsgegenstände

(1) Zu den einzelnen Beratungsgegenständen der Tagesordnung können Sachanträge als Zusatz- oder Änderungsanträge gestellt werden. Eine Beratung und Abstimmung muss sofort erfolgen.
(2) Geschäftsordnungsanträge können als Anträge auf
a) Schluss der Rednerliste
b) Schluss der Beratung
c) Vertagung
gestellt werden. Über Geschäftsordnungsanträge ist nach Rede und Gegenrede sofort abzustimmen.
(3) Der Vorsitzende und der Beauftragte haben das Recht zur Schlussäußerung. Die Beratung wird vom Vorsitzenden abgeschlossen.

§ 6
Abstimmung

(1) Nach Schluss der Beratung lässt der Vorsitzende abstimmen.
(2) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Abstimmenden gefasst. Stimmenthaltungen zählen als gültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Der Vorsitzende zählt die Stimmen und gibt sofort das Ergebnis bekannt. Er stellt fest, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.

§ 7
Form und Inhalt der Sitzungsniederschrift

(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift vom Koordinationsbüro der Stadt Hof zu erstellen.
(2) Ist ein Mitglied des Ausschusses bei einer Beschlussfassung abwesend oder persönlich bzw. beruflich beteiligt und von der Abstimmung ausgeschlossen, so muss dies besonders vermerkt werden.
(3) Eine Kopie der Niederschrift wird den Ausschussmitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung übersandt.
(4) Neben der Sitzungsniederschrift werden Anwesenheitslisten geführt.

§ 8
Geschäftsbetrieb und Verwaltungsaufgaben

(1) Der Geschäftsbetrieb zum ESF-Bundes-Programm STÄRKEN vor Ort erfolgt in enger Abstimmung zwischen dem Fachbereich Jugend und Soziales und dem gesondert eingerichteten Koordinationsbüro im Stadtteilbüro der Stadterneuerung Hof GmbH. Die Federführung und die Gesamtprojektsteuerung obliegt dem Fachbereich Jugend und Soziales. Notwendige Verwaltungsaufgaben für den Begleitausschuss werden über das Koordinationsbüro erledigt.
(2) Die Mitglieder des Begleitausschusses werden in regelmäßiger Abfolge im Rahmen eines Sachstandsberichts über die Aktivitäten und Maßnahmen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem ESF-Bundes-Programm STÄRKEN vor Ort stehen, informiert.

§ 9
Inkrafttreten

(1) Diese Geschäftsordnung tritt am 25. Mai 2009 in Kraft

Hof, 25. Mai 2009

Stadt Hof – Fachbereich Jugend und Soziales
Klaus Wulf
Vorsitzender lokaler Begleitausschuss

nach oben STÄRKEN vor Ort Hof Letzte Änderung: 28.11.2011
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