STÄRKEN vor Ort - Hof / Lokaler Begleitausschuss / Geschäftsordnung
GESCHÄFTSORDNUNG
Begleitausschuss zum ESF-Bundes-Programm STÄRKEN vor Ort
Vorbemerkung
Der Fachbereich Jugend und Soziales der Stadt Hof ist der federführende
Fachbereich innerhalb der Stadtverwaltung im Zusammenhang mit der Umsetzung
des ESF-Bundes-Programms STÄRKEN vor Ort auf örtlicher Ebene und
unterhält eine lokale Koordinierungsstelle. Gemeinsam mit dem lokalen
Netzwerk informiert diese vor Ort über das Programm STÄRKEN vor Ort.
Die lokale Koordinierungsstelle übernimmt die Funktion des
Kommunikationstransfers innerhalb der Verwaltung und schafft Transparenz
über die Informationswege, deren Intensität und Umfang. Die lokale
Koordinierungsstelle ermittelt und berät Antragsteller für
Mikroprojekte und bearbeitet entsprechende Anträge.
Aufgaben und Funktion des Begleitausschusses
Der Begleitausschuss, der sich entsprechend der Vorgaben der Berliner
Servicestelle aus verschiedenen Institutionen, Organisationen und Zielgruppen
zusammensetzt, trifft anhand der vorgegebenen Projekttypen und des im lokalen
Aktionsplan beschriebenen Handlungskonzeptes die Förderentscheidung
über die eingereichten Mikroprojekte.
§ 1 Einberufung
(1) |
Der Begleitausschuss wird durch die lokale Koordinierungsstelle
einberufen. Grundlage für die Ausschussarbeit bilden die
allgemeinen Erläuterungen zum ESF-Bundes-Programm
STÄRKEN vor Ort, die darin skizzierten Projekttypen
und Querschnittthemen sowie der dem Förderantrag zugrundeliegende
lokale Aktionsplan, der Untersuchungsbericht Bahnhofsviertel und der
Jugendhilfeausschussbeschluss zur Einrichtung des gesonderten
Begleitausschusses.
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(2) |
Der Begleitausschuss tagt grundsätzlich in nichtöffentlicher
Sitzung. Eine Hinzuziehung von externen Personen und Berichterstattern
ist möglich.
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(3) |
Die Ankündigung des Sitzungstermins soll möglichst
frühzeitig erfolgen.
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§ 2 Tagesordnung
(1) |
Die Festlegung der Tagesordnung erfolgt durch die lokale
Koordinierungsstelle. Eine Aufnahme weitere Tagesordnungspunkte zu
Beginn der Sitzung ist möglich. Ein entsprechender Beschluss
benötigt eine Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
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§ 3 Einladung zur Sitzung
(1) |
Die Ausschussmitglieder werden schriftlich unter Zusendung der
Tagesordnung eingeladen. Einladung und Tagesordnung sollen den
Mitgliedern fünf Werktage vor dem Sitzungstermin vorliegen.
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(2) |
Mitglieder, die an der Sitzungsteilnahme verhindert sind,
verständigen unverzüglich die lokale Koordinierungsstelle und
das Koordinationsbüro im Stadtteilbüro. Eine Übertragung
des Stimmrechts durch Stellvertreterfunktion ist nicht möglich.
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§ 4 Leitung der Sitzung, Eintritt in die Tagesordnung
(1) |
Vorsitz und Sitzungsleitung obliegt Herrn Klaus Wulf oder dem
Vertreter des Fachbereiches Jugend und Soziales.
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(2) |
Über die einzelnen Punkte der Tagesordnung wird in der
festgelegten Reihenfolge beraten und abgestimmt.
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(3) |
Der Vorsitzende oder ein Beauftragter trägt den Sachverhalt der
einzelnen Tagesordnungspunkte vor.
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(4) |
Mitglieder des Ausschusses sind bei persönlicher oder beruflicher
Beteiligung von der Beratung und Abstimmung über einen
Tagesordnungspunkt ausgeschlossen. Eine persönliche und berufliche
Beteiligung ist vor Beginn der Beratung unaufgefordert mitzuteilen.
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§ 5 Beratung der Sitzungsgegenstände
(1) |
Zu den einzelnen Beratungsgegenständen der Tagesordnung
können Sachanträge als Zusatz- oder
Änderungsanträge gestellt werden. Eine Beratung und
Abstimmung muss sofort erfolgen.
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(2) |
Geschäftsordnungsanträge können als Anträge auf
a) |
Schluss der Rednerliste |
b) |
Schluss der Beratung |
c) |
Vertagung |
gestellt werden. Über Geschäftsordnungsanträge ist nach
Rede und Gegenrede sofort abzustimmen.
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(3) |
Der Vorsitzende und der Beauftragte haben das Recht zur
Schlussäußerung. Die Beratung wird vom Vorsitzenden
abgeschlossen.
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§ 6 Abstimmung
(1) |
Nach Schluss der Beratung lässt der Vorsitzende abstimmen. |
(2) |
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Abstimmenden gefasst.
Stimmenthaltungen zählen als gültige Stimmen. Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Der Vorsitzende zählt
die Stimmen und gibt sofort das Ergebnis bekannt. Er stellt fest, ob
der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.
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§ 7 Form und Inhalt der Sitzungsniederschrift
(1) |
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift vom
Koordinationsbüro der Stadt Hof zu erstellen.
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(2) |
Ist ein Mitglied des Ausschusses bei einer Beschlussfassung abwesend
oder persönlich bzw. beruflich beteiligt und von der Abstimmung
ausgeschlossen, so muss dies besonders vermerkt werden.
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(3) |
Eine Kopie der Niederschrift wird den Ausschussmitgliedern
spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung
übersandt.
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(4) |
Neben der Sitzungsniederschrift werden Anwesenheitslisten geführt.
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§ 8 Geschäftsbetrieb und Verwaltungsaufgaben
(1) |
Der Geschäftsbetrieb zum ESF-Bundes-Programm STÄRKEN vor Ort
erfolgt in enger Abstimmung zwischen dem Fachbereich Jugend und
Soziales und dem gesondert eingerichteten Koordinationsbüro im
Stadtteilbüro der Stadterneuerung Hof GmbH. Die Federführung
und die Gesamtprojektsteuerung obliegt dem Fachbereich Jugend und
Soziales. Notwendige Verwaltungsaufgaben für den Begleitausschuss
werden über das Koordinationsbüro erledigt.
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(2) |
Die Mitglieder des Begleitausschusses werden in regelmäßiger
Abfolge im Rahmen eines Sachstandsberichts über die
Aktivitäten und Maßnahmen, die im unmittelbaren Zusammenhang
mit dem ESF-Bundes-Programm STÄRKEN vor Ort stehen, informiert.
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§ 9 Inkrafttreten
(1) |
Diese Geschäftsordnung tritt am 25. Mai 2009 in Kraft |
Hof, 25. Mai 2009
Stadt Hof – Fachbereich Jugend und Soziales
Klaus Wulf
Vorsitzender lokaler Begleitausschuss
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